Z04 Zuzahlungsabrechnung und Verwaltung (medizinische Produkte)
Am 1. Januar 2004 trat für die Abrechnung von medizinischen Produkten ein neues Gesetz in Kraft. Jede Privatperson (Kunde aus Auftragskopf, Datei 38, Feld 13), nachfolgend 150er-Kunde genannt, der über eine Krankenkasse (Kundennummer „Rechnung an“ aus Auftragskopf, Datei 38, Feld 37) bei einer Firma bestellt, muss pro Monatsbedarf eine Zuzahlung leisten. Es werden 10% vom Rechnungsbetrag bzw. maximal 10,00€ pro Monat fällig. Dieser maximale Zuzahlungsbetrag wird bei der Auftragserfassung aus dem Kundenstamm vorbelegt und kann auftragsbezogen geändert werden. Jeder Auftrag, der von einem 150er-Kunden ausgelöst wird, wird der entsprechenden Kasse in Rechnung gestellt. Die Zuzahlung durch den Patienten (150er-Kunde) wird auf der an die Krankenkasse gestellten Rechnung im Rechnungsfuß ausgewiesen.
150er-Kunden sind Kunden, die der Kundengruppe 150 angehören. Zu beachten ist, dass sich einige 150er-Kunden von der Belastung befreien lassen können. Für diese Kunden wird im Kundenstamm kein Zuzahlungsbetrag erfasst bzw. der vorbelegte Betrag muss auf 0,00 geändert werden. Außerdem wird für die „befreiten“ 150er-Kunden das Zuzahlungskonto gesperrt.
Für die 150er-Kunden, die zuzahlungspflichtig sind und die schon einen (Mindest-)Zuzahlungsbetrag „gesammelt“ haben, können zu einem beliebigen Zeitpunkt die Zuzahlungsbelege (Zuzahlungsabrechnungen) ausgegeben werden.
